A.________ sei eine Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren, ausmachend CHF 9'960.05 (inkl. MWST und Auslagen), gemäss heute eingereichter Kostennote zu bezahlen. VII. Weitere Verfügungen seien soweit nötig von Amtes wegen zu erlassen. 4 Die Staatsanwaltschaft stellte demgegenüber anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 19 536; Hervorhebungen im Original): I.