411 Abs. 1 StPO nicht bzw. stellen keinen Revisionsgrund dar. Das Gesuch erweist sich als unbegründet bzw. offensichtlich unzulässig, weshalb die Kammer nicht darauf eintritt. IV. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12). Ausgangsgemäss werden diese dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.