362 Abs. 5 StPO). Unbeachtlich ist sodann, was der Gesuchsteller und seine Ehefrau zur beantragten Aufhebung bzw. Kürzung der Landesverweisung vorbringen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Gesuchsteller zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau lieber in der Schweiz wäre. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein relevantes oder zulässiges Revisionsargument, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Begnadigung. Im Ergebnis genügen die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO nicht bzw. stellen keinen Revisionsgrund dar.