Zudem hält das Hauptverhandlungsprotokoll (S. 5) fest, dass die Rechtsmittelfrage offenbar noch thematisiert wurde und die Parteien nach Aushändigung des Entscheids nicht nur Verzicht auf eine schriftliche Entscheidbegründung, sondern auch auf eine Berufung erklärten. Abgesehen davon ist es tatsächlich so, dass im abgekürzten Verfahren mit Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet wird (vgl. Art. 360 Abs. 1 Bst. h StPO) bzw. ein solches nur noch in eingeschränktem Masse ergriffen werden kann (vgl. Art. 362 Abs. 5 StPO).