Der Gesuchsteller macht einzig geltend, er sei damals nicht informiert worden, dass er gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hätte appellieren können. Eine (weitergehende) Begründung dieser pauschalen Behauptung findet sich im Revisionsgesuch jedoch nicht, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Dem Gesuchsteller ist hier entgegenzuhalten, dass er damals anwaltlich vertreten war und in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2020 auch ausdrücklich gefragt wurde, ob