StPO. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 2. November 2022 nichts bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt oder einer strafbaren Einwirkung auf das Verfahren vor. Er reicht auch keine (neuen) Beweise ein, die die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens in Frage stellen würden. Der Gesuchsteller macht einzig geltend, er sei damals nicht informiert worden, dass er gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hätte appellieren können.