7. Beim Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2020 handelt es sich um ein Urteil, welches im abgekürzten Verfahren erging und deshalb eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a oder b StPO ausgeschlossen ist (vgl. HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 32 zu Art. 410). In Frage käme somit – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – lediglich eine Revision aufgrund neuer Beweise zur Schuldunfähigkeit oder zur Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens oder aufgrund strafbarer Einwirkung auf das Verfahren gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO.