fahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist (Bst. c). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist das Revisionsgesuch an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).