5. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (Akten SK 22 601, pag. 117 ff.). Am 9. Januar 2023 und somit nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die Ehefrau des Gesuchstellers beim Obergericht des Kantons Bern unaufgefordert eine Eingabe ein. Da sie sich darin 3 im Wesentlichen dem Gesuch ihres Ehemannes anschloss, wurde darauf verzichtet, die Eingabe aus den Akten zu weisen (Akten SK 22 601, pag. 123 ff.). II.