Der Gesuchsteller bringe in dieser Hinsicht jedoch nichts vor, womit seine Eingabe den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle, nicht genüge. Der Gesuchsteller bringe in seinem Gesuch keine Gründe vor, die geeignet wären, ein Revisionsverfahren in Gang zu setzen, womit dieses offensichtlich unbegründet sei. Auf das Revisionsgesuch sei deshalb nicht einzutreten (Akten SK 22 601, pag. 109).