b (widersprechendes Urteil) sei ausgeschlossen. Eine Revision könne demnach höchstens zulässig sein bei nachträglich neuen Beweisen zur Schuldfähigkeit oder zur Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens oder hinsichtlich strafbarer Einwirkung auf das Verfahren nach Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO. Der Gesuchsteller bringe in dieser Hinsicht jedoch nichts vor, womit seine Eingabe den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle, nicht genüge.