Während das Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf eine Stellungnahme verzichtete (pag. 103), beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, beim Urteil vom 7. Mai 2020 handle es sich um ein Urteil im abgekürzten Verfahren, bei dem die Parteien auf das Ergreifen eines Rechtmittels verzichten würden (Art. 360 Abs. 1 Bst. h StPO). Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a (neue Tatsachen oder Beweismittel) oder Bst. b (widersprechendes Urteil) sei ausgeschlossen.