Am 23. November 2022 reichte der Gesuchsteller das unterzeichnete Gesuch per E-Mail beim Obergericht des Kantons Bern ein (Akten SK 22 601, pag. 55 ff.). Gleichentags und ebenfalls per E-Mail wurde er darauf hingewiesen, wonach Eingaben per E-Mail keine Gültigkeit haben und infolgedessen aufgefordert, die unterzeichnete Eingabe auf dem Postweg einzureichen (Akten SK 22 601, pag. 61). Am 2. Dezember 2022 langte die unterzeichnete Eingabe beim Obergericht des Kantons Bern ein (Akten SK 22 601, pag. 65 ff.).