3. Mit Verfügung vom 15. November 2022, welche auch in die ________ Sprache übersetzt wurde (Akten SK 22 601, pag. 47 ff.), wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch nicht unterzeichnet worden sei. Ihm wurde deshalb Gelegenheit gegeben, die Eingabe innert einer von der Verfahrensleitung bestimmten Frist eigenhändig zu unterzeichnen (Akten SK 22 601, pag. 51 ff.). Am 23. November 2022 reichte der Gesuchsteller das unterzeichnete Gesuch per E-Mail beim Obergericht des Kantons Bern ein (Akten SK 22 601, pag.