ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 199 Tagen angerechnet wurde, und sprach eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (zum Ganzen siehe unpaginierte Akten PEN 20 186, Rubrik Urteil; vgl. auch Akten SK 22 601, pag. 25 ff.).