Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 601 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ Zustelldomizil: B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 2. November 2022 gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2020 (PEN 20 186) Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 7. Mai 2020 (Verfahren PEN 20 186) erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) im abgekürzten Ver- fahren der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 12. September bis am 22. Oktober 2019, der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 10. Oktober bis ca. am 13. Ok- tober 2019, und der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz, mehrfach begangen durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Zeit von Anfang Juni bis Mitte August 2019 sowie vom 1. September bis am 22. Oktober 2019, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte es ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu einer Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten, wobei die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 199 Tagen angerechnet wurde, und sprach eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (zum Ganzen siehe unpaginierte Akten PEN 20 186, Rubrik Urteil; vgl. auch Akten SK 22 601, pag. 25 ff.). 2. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 2. November 2022 verlangte der Gesuch- steller die Aufhebung oder Reduzierung der siebenjährigen Einreisesperre [rec- te: Landesverweisung] und damit sinngemäss die Revision des Urteils des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2020. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Antrag für ein Visa [recte: eine Aufenthaltsbewilligung] auf- grund von Familiennachzug sei vom Migrationsamt C.________ abgelehnt worden. Ein solches könne erst am 25. April 2028 wieder beantragt werden. Er habe die Widerhandlungen, für welche er verurteilt worden sei, wegen des Gesundheitszu- stands seines kleinen Bruders begangen. Dieser leide bereits von klein auf an Au- tismus und brauche Medikamente, die teuer seien. Die Mutter kümmere sich zu Hause liebevoll um ihn, jedoch benötige sein Bruder Tag und Nacht spezielle Pfle- ge, so dass es ihr unmöglich sei, auch noch einer Arbeit nachzugehen. Ihm, dem Gesuchsteller, sei bewusst, dass er in der Schweiz einen Fehler begangen habe, und er bereue es. Während seines Gefängnisaufenthaltes habe ihn niemand darü- ber informiert, dass er gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland appellieren könne. Seine Frau habe vor ein paar Monaten einen Anwalt getroffen, der ihr erklärt habe, dass er eine Frist gehabt habe, um gegen das Urteil Berufung einzulegen. Davon habe er jedoch nichts gewusst und sei von niemandem infor- miert worden. Dieser Anwalt habe ihm deshalb empfohlen, ein Revisionsgesuch einzureichen, was er mit vorliegendem Gesuch als letzte Chance tue. Die Liebe zu seiner Frau sei sehr gross. Wenn sie nach einer gemeinsamen Ferienzeit in D.________ jeweils wieder zurück in die Schweiz gehe, schmerze es ihn innerlich. Seine Frau lebe in der Schweiz und habe sich hier integriert. Sie würden sich täg- lich via Kamera sehen, doch fühlen und spüren könnten sie sich nicht, was ihn sehr schmerze. Seine Ehefrau wünsche sich, mit ihm als Ehemann zusammen in der Schweiz zu leben. Er bitte deshalb um Gnade, die siebenjährige Einreisesperre [recte: Landesverweisung] aufzuheben oder zu reduzieren (Akten SK 22 601, 2 pag. 1 ff.). Dem Gesuch legte der Gesuchsteller diverse Beilagen bei (Akten SK 22 601, pag. 5 ff.). 3. Mit Verfügung vom 15. November 2022, welche auch in die ________ Sprache übersetzt wurde (Akten SK 22 601, pag. 47 ff.), wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch nicht unterzeichnet worden sei. Ihm wurde deshalb Gelegenheit gegeben, die Eingabe innert einer von der Verfahrensleitung bestimmten Frist eigenhändig zu unterzeichnen (Akten SK 22 601, pag. 51 ff.). Am 23. November 2022 reichte der Gesuchsteller das unterzeichnete Gesuch per E-Mail beim Obergericht des Kantons Bern ein (Akten SK 22 601, pag. 55 ff.). Glei- chentags und ebenfalls per E-Mail wurde er darauf hingewiesen, wonach Eingaben per E-Mail keine Gültigkeit haben und infolgedessen aufgefordert, die unterzeich- nete Eingabe auf dem Postweg einzureichen (Akten SK 22 601, pag. 61). Am 2. Dezember 2022 langte die unterzeichnete Eingabe beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (Akten SK 22 601, pag. 65 ff.). 4. Nachdem der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 Gelegenheit gegeben wurde, sich je innert Frist zum Revisionsgesuch des Gesuchstellers zu äussern, langte am 8. Dezember 2022 [Regionalgericht Berner Jura-Seeland] bzw. am 14. Dezember 2022 [Generalstaatsanwaltschaft] deren jeweilige Stellungnahme ein (Akten SK 22 601, pag. 103 bzw. pag. 107 ff.). Während das Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf eine Stellungnahme ver- zichtete (pag. 103), beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf das Revisions- gesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, beim Urteil vom 7. Mai 2020 handle es sich um ein Urteil im abgekürzten Verfahren, bei dem die Parteien auf das Ergreifen eines Rechtmittels verzichten würden (Art. 360 Abs. 1 Bst. h StPO). Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a (neue Tatsachen oder Beweismittel) oder Bst. b (widersprechendes Urteil) sei ausgeschlossen. Eine Revision könne demnach höchstens zulässig sein bei nachträglich neuen Bewei- sen zur Schuldfähigkeit oder zur Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens oder hinsichtlich strafbarer Einwirkung auf das Verfahren nach Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO. Der Gesuchsteller bringe in dieser Hinsicht jedoch nichts vor, womit seine Eingabe den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO selbst unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle, nicht genüge. Der Gesuchsteller bringe in seinem Gesuch keine Gründe vor, die geeig- net wären, ein Revisionsverfahren in Gang zu setzen, womit dieses offensichtlich unbegründet sei. Auf das Revisionsgesuch sei deshalb nicht einzutreten (Akten SK 22 601, pag. 109). 5. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurde der Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aus- sicht gestellt (Akten SK 22 601, pag. 117 ff.). Am 9. Januar 2023 und somit nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die Ehefrau des Gesuchstellers beim Obergericht des Kantons Bern unaufgefordert eine Eingabe ein. Da sie sich darin 3 im Wesentlichen dem Gesuch ihres Ehemannes anschloss, wurde darauf verzich- tet, die Eingabe aus den Akten zu weisen (Akten SK 22 601, pag. 123 ff.). II. 6. Wer gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Bst. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b), sich in einem anderen Strafver- fahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfah- rens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist (Bst. c). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzurei- chen. Die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist das Revisionsge- such an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). III. 7. Beim Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2020 handelt es sich um ein Urteil, welches im abgekürzten Verfahren erging und deshalb eine Re- vision gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a oder b StPO ausgeschlossen ist (vgl. HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 32 zu Art. 410). In Frage käme somit – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – lediglich eine Re- vision aufgrund neuer Beweise zur Schuldunfähigkeit oder zur Zulässigkeit des ab- gekürzten Verfahrens oder aufgrund strafbarer Einwirkung auf das Verfahren gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 2. November 2022 nichts bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt oder einer strafbaren Einwirkung auf das Verfahren vor. Er reicht auch keine (neuen) Beweise ein, die die Zulässig- keit des abgekürzten Verfahrens in Frage stellen würden. Der Gesuchsteller macht einzig geltend, er sei damals nicht informiert worden, dass er gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hätte appellieren können. Eine (weiterge- hende) Begründung dieser pauschalen Behauptung findet sich im Revisionsgesuch jedoch nicht, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Dem Gesuchsteller ist hier entgegenzuhalten, dass er damals anwaltlich vertreten war und in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2020 auch ausdrücklich gefragt wurde, ob 4 er den dem Gericht gemachten Vorschlag betreffend abgekürztes Verfahren ver- stehe und ob er damit einverstanden sei, was er bejahte (S. 3/4 des unpaginierten Hauptverhandlungsprotokolls). Zudem hält das Hauptverhandlungsprotokoll (S. 5) fest, dass die Rechtsmittelfrage offenbar noch thematisiert wurde und die Parteien nach Aushändigung des Entscheids nicht nur Verzicht auf eine schriftliche Ent- scheidbegründung, sondern auch auf eine Berufung erklärten. Abgesehen davon ist es tatsächlich so, dass im abgekürzten Verfahren mit Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet wird (vgl. Art. 360 Abs. 1 Bst. h StPO) bzw. ein solches nur noch in eingeschränktem Masse ergriffen werden kann (vgl. Art. 362 Abs. 5 StPO). Unbeachtlich ist sodann, was der Gesuchsteller und seine Ehefrau zur beantragten Aufhebung bzw. Kürzung der Landesverweisung vorbringen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Gesuchsteller zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau lieber in der Schweiz wäre. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein relevantes oder zulässiges Revisionsargument, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Begnadigung. Im Ergebnis genügen die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO nicht bzw. stellen keinen Revisionsgrund dar. Das Gesuch erweist sich als unbegründet bzw. offensichtlich unzulässig, weshalb die Kammer nicht darauf eintritt. IV. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vor- liegende Verfahren werden auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfah- renskostendekrets, BSG 161.12). Ausgangsgemäss werden diese dem Gesuch- steller zur Bezahlung auferlegt. 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Gesuch vom 2. November 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland Bern, 6. März 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6