102 unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21’547.80 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’665.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 23’121.00 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin C.________ vor oberer Instanz. IV. A.________ wird schuldig erklärt: