Überdies ist es nicht Aufgabe des hiesigen Strafverfahrens, dem Beschuldigten eine Entschädigung für eine allenfalls als unbotmässig empfundene Medienberichterstattung zuzusprechen. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte zudem von vornherein einen eigenen Beitrag zur Medienberichterstattung geleistet, indem er auch von sich aus an die Medien herantrat. Es ist daher keine besonders schwere, über den Regelfall hinausgehende Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betreffend die Genugtuungsfrage festzustellen. Es wird folglich keine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO gesprochen.