Nachdem der Beschuldigte, trotz Freisprüchen und Einstellungen, sowohl des Betrugs als auch der Rassendiskriminierung schuldig befunden wurde, erachtet die Kammer eine über die Satisfaktion eines teilweise einstellenden / freisprechenden Urteils hinausgehende Genugtuung in Geld als nicht angezeigt. Überdies ist es nicht Aufgabe des hiesigen Strafverfahrens, dem Beschuldigten eine Entschädigung für eine allenfalls als unbotmässig empfundene Medienberichterstattung zuzusprechen.