Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dem Beschuldigten sei mindestens eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18'000.00 für die unzähligen hetzerischen Medienberichte, welche die physischen und psychischen Probleme seiner Frau verstärkt hätten, zu bezahlen. Nachdem der Beschuldigte, trotz Freisprüchen und Einstellungen, sowohl des Betrugs als auch der Rassendiskriminierung schuldig befunden wurde, erachtet die Kammer eine über die Satisfaktion eines teilweise einstellenden / freisprechenden Urteils hinausgehende Genugtuung in Geld als nicht angezeigt.