429 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung ergibt sich hingegen nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dem Beschuldigten sei mindestens eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18'000.00 für die unzähligen hetzerischen Medienberichte, welche die physischen und psychischen Probleme seiner Frau verstärkt hätten, zu bezahlen.