100 mit den ihm auferlegten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'277.20 verrechnet. Nach Verrechnung hat der Beschuldigte noch eine Entschädigung von CHF 5'733.80 zugute. 21.3 Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Voraussetzung für eine Entschädigung im Sinne von Art.