gen. Der oberinstanzlichen Kostenverlegung folgend werden dem Beschuldigten für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren 9/12 (bzw. 3/4) des gesamten Honorars von CHF 34'682.00, ausmachend CHF 26'011.00, entschädigt. Vom Gesamtbetrag werden 1/12, ausmachend CHF 2'890.00, für die Einstellungen und 8/12, ausmachend CHF 23'121.30, für die Freisprüche ausgeschieden. Die auf die Schuldsprüche entfallenden 3/12 (bzw. 1/4), ausmachend CHF 8'670.50, hat der Beschuldigte hingegen selbst zu tragen. Gemäss Art.