Dies entspricht bei dem von der Verteidigung geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 rund 100 Arbeitsstunden, was nach Ansicht der Kammer eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte. Überdies erscheint es auch im Vergleich zum geltend gemachten Arbeitsaufwand der erstinstanzlichen (amtlichen) Verteidigung des Beschuldigten als angemessen. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Die von Rechtsanwältin C.________ geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Es wird ihr zusätzlich ein Reisezuschlag von CHF 300.00 zugesprochen.