Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine volle Ausschöpfung des Tarifrahmens (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00) sowie auch die Berücksichtigung eines Zuschlags auf das Honorar im Sinne von Art. 9 / 18 PKV von 100 % als geboten und setzt das Honorar pauschal auf CHF 30'000.00 fest. Dies entspricht bei dem von der Verteidigung geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 rund 100 Arbeitsstunden, was nach Ansicht der Kammer eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte.