Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine volle Ausschöpfung des Tarifrahmens (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00) sowie auch die Berücksichtigung eines Zuschlags auf das Honorar im Sinne von Art. 9 / 18 PKV von 100 % als geboten und setzt das Honorar pauschal auf CHF 30'000.00 fest.