2339 f.) des erstinstanzlichen Verfahrens massiv höheren Stundenaufwand rechtfertigen würden. Insgesamt ist jedoch auch der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten. Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundensatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453).