99 durchschnittlich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die sprachlichen Herausforderungen des Falles. Da Rechtsanwältin C.________ erst nach erfolgter Berufungsanmeldung als (private) Verteidigung des Beschuldigten mandatiert wurde, musste sie sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten. Im Berufungsverfahren ergaben sich jedoch keine besonderen Weiterungen, welche den im Vergleich zum geltend gemachten Aufwand des (amtlichen) Verteidigers (pro Memoria: 96 Stunden, pag. 2339 f.) des erstinstanzlichen Verfahrens massiv höheren Stundenaufwand rechtfertigen würden.