Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Im Vergleich zu anderen vor Einzelgerichten angeklagten Taten scheint diese vorliegend, insbesondere auch in Anbetracht der drohenden Landesverweisung, überdurchschnittlich. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte die vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich bestritten, weshalb diese einer eingehenderen Prüfung bedurften.