Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat vertreten durch Rechtsanwältin C.________. Diese machte mit Honorarnote vom 13. Juni 2024 eine Entschädigung von CHF 66'436.30 geltend, sich zusammensetzend aus Arbeitsaufwand von 213.15 Stunden zu CHF 280.00, Auslagen von CHF 1'790.45 und MWST von CHF 296.45 (Satz von 7.7 %) und CHF 4'667.40 (Satz von 8.1 %; pag. 3045 ff.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten.