Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art.