98 entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 554.65. Der Kostenverlegung folgend (vgl. E. 20.2 hiervor) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 554.65, im Umfang von 3/12 (bzw. 1/4), ausmachend CHF 138.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Im Umfang von 9/12 (bzw. 3/4), ausmachend CHF 416.00, besteht keine Rückzahlungspflicht.