Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz demnach mit CHF 23'610.20. Der Kostenverlegung folgend (vgl. E. 20.1 hiervor) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 23'610.20 im Umfang von 3/8, ausmachend CHF 8'853.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 14'756.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. Fürsprecher Dr. B.__