Sie orientierte sich dabei an der durch Fürsprecher Dr. B.________ eingereichten Honorarnote (pag. 2393 f.), welche von der Vorinstanz als angemessen erachtet wurde. Für ein Rückkommen auf die unangefochtene Höhe der amtlichen Entschädigung besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.__