Eine Korrektur der amtlichen Entschädigung ohne entsprechende Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO nur noch denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 21.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz setzte das amtliche Honorar von Fürsprecher Dr. B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 23'610.20 fest. Sie orientierte sich dabei an der durch Fürsprecher Dr. B.________ eingereichten Honorarnote (pag.