428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4'000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt angesichts der erfolgten Einstellungen, Freisprüche und des Wegfalls der Landesverweisung mehrheitlich.