426 Abs. 1 StPO); die beschuldigte Person ist aber verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten.