StGB mit Verweis auf BGer 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2). Vorliegend beging der Beschuldigte keine der Betrugshandlungen nach dem 1. Oktober 2016 (er wurde des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2007 bis zum 26. Mai 2015 schuldig erklärt), womit keine Katalogstraftat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. e StGB vorliegt. Als Folge kann im vorliegenden Fall keine Landesverweisung ausgesprochen werden. Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Landeverweisung. VII. Kosten und Entschädigungen