VI. Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Der Sozialhilfebetrug stellt somit grundsätzlich eine Katalogstraftat dar, die regelmässig einen Landesverweis nach sich zieht. Die Bestimmungen über die Landesverweisung gemäss Art.