Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen zur Vollzugsform vollumfänglich anschliessen. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte im Nachgang zu den hier zu beurteilenden Taten nicht mehr in massgeblichem Masse delinquiert, was sich ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten bei der Beurteilung der Legalprognose auswirkt. Dem Beschuldigten kann somit keine ungünstige Prognose gestellt werden und der bedingte Vollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist dabei im Einklang mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).