2277), womit ihm in Bezug auf die Rückfallgefahr keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Zwar wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen verschiedenen Übertretungen zu einer Busse verurteilt (pag. 2283 ff.), dabei handelt es sich aber weder um einschlägige Vorstrafen noch um solche, welche zu einer ungünstigen Prognose führen würden: Zumal diese Urteile nicht im Strafregisterauszug aufgeführt sind, werden diese an vorliegender Stelle nicht berücksichtigt. In den Medien wurde dem Beschuldigten zwar vorgeworfen, dass er trotz laufendem Verfahren weiter Hass gepredigt habe (vgl. Zeitungsartikel «A.________ .