Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Die Vorinstanz führte zur Vollzugsform das Folgende aus (pag. 2548 f., S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte weist vorliegend keine Vorstrafen auf (pag. 2277), womit ihm in Bezug auf die Rückfallgefahr keine ungünstige Prognose gestellt werden kann.