Wie bereits erwähnt (vgl. E. 16.5 hiervor), erhalten der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit ausschliesslich AHV-Gelder und erzielen daher ein Ersatzeinkommen in der Höhe von CHF 2’930.00. Nennenswertes Vermögen ist keines vorhanden, vielmehr bestehen gegen den Beschuldigten Verlustscheine über CHF 8'341.70. Angesichts dieser angespannten und knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen.