93 men des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Un- terstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34 StGB). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 16.5 hiervor), erhalten der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit ausschliesslich AHV-Gelder und erzielen daher ein Ersatzeinkommen in der Höhe von CHF 2’930.00.