e aStGB eine Strafminderung angezeigt. Die Kammer erachtet für die mediale Vorverurteilung sowie den Zeitablauf und das Wohlverhalten insgesamt eine Strafreduktion von rund 50 Tagessätzen als angemessen, womit sich die Geldstrafe auf (gerundet) 140 Tagessätze reduziert. 16.8 Fazit Geldstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen.