261bis aStGB). Bei rund 80 % der begangenen Betrugsdelikte ist somit die 2/3 Frist bereits erreicht, gleiches gilt für die begangene Rassendiskriminierung (begangen am .________). Das Strafbedürfnis hat sich entsprechend deutlich vermindert. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat zudem wohl verhalten und ist polizeilich bzw. strafrechtlich – bis auf eine einfache Verkehrsregelverletzung – nicht mehr aufgefallen. Vor diesem Hintergrund ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafminderung angezeigt.