48 StGB, mit Hinweisen). Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 aStGB); entscheidend ist der tatsächliche Zeitablauf. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbaren Handlungen begangen hat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 339 ff.). Der seit den Taten vergangene Zeitablauf ist vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen. Die Verjährungsfrist beträgt für den Betrug fünfzehn und für die Rassendiskriminierung zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und Art. 261bis aStGB).