BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch dann berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich inzwischen wohl verhalten hat (BGE 92 IV 201 E. I.a; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. Basel 2019, N 40 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen).