Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4).