Nach Ansicht der Kammer ist die vorliegend hohe Intensität der Medienberichterstattungen, welche zumindest im Bereich der Rassendiskriminierung zu einer Vorverurteilung führte, strafmindernd zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch auch dem Umstand Beachtung zu schenken, dass der Beschuldigte selbst auch an die Medien herantrat und somit zumindest einen Teil der medialen Aufmerksamkeit selbst verursacht hat (pag. 232 ff.). Aus